Verlag | Richard Boorberg Verlag |
Auflage | 2017 |
Seiten | 226 |
Format | 14,5 x 21,0 x 1,5 cm |
Gewicht | 292 g |
ISBN-10 | 3415059960 |
ISBN-13 | 9783415059962 |
Bestell-Nr | 41505996A |
Der einzige Kurzkommentar zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Der Aufbau des Buches folgt dem Aufbau des Gesetzes. Im Anschluss an den jeweiligen Paragrafen kommentiert der Verfasser die Regelung. Abgerundet wird der Kommentar durch ein Muster für den Aufbau eines Betriebskonzeptes, Hinweise zur Abgrenzung der selbständigen zur nichtselbständigen Tätigkeit der Prostituierten sowie Checklisten zum Erlaubnisverfahren.
Mitwirkung am Gesetz
Der Autor ist seit vielen Jahren u.a. Dozent für Gewerberecht im Bereich der kommunalen Fort- und Ausbildung und war lange Zeit Lehrbeauftragter an den Hochschulen für Polizei sowie für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Baden-Württemberg. Infolge seiner Beteiligung an Arbeitsgruppen zur Bekämpfung des Menschenhandels hat er seit 2013 am Entwurf des Prostituiertenschutzgesetzes mitgearbeitet.
Bessere Arbeitsbedingungen und Informationen
Im Prostituiertenschutzgesetz sind Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeitsbe dingungen und zum Zugang zu objektiven Informationsquellen für alle Prostituierten verankert, u.a.:
objektive Beratung für alle Prostituierten durch die zuständige Behörde Mindestanforderungen an Prostitutionsbetriebe und Arbeitsbedingungen Kontrollen und Betretungsrechte des Prostitutionsgewerbes durch Behörden und Gesundheitsberater das Recht der Prostituierten im Verhältnis zu Betreibern von Prostitutionsgewerben auf schriftliche Fixierung von Vereinbarungen, statt nur auf vage und wechselnde mündliche Auskünfte vertrauen zu müssen Kontakt zu Beratungsstellen kann bei sozialem und medizinischem Beratungsbedarf jederzeit aufgenommen bzw. muss vermittelt werden Anzeichen für Zwangsprostitution muss mit allen gebotenen Mitteln behördlich nachgegangen werden Schutz der Prostituierten
Bereits mit dem Prostitutionsgesetz von 2002 hat der Gesetzgeber mit dem Status »Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn« spezielle Regelungen für Prostituierte geschaffen. Mit de m Prostituiertenschutzgesetz erhalten Prostituierte nun auch weiter gehend einen eigenen Status »sui generis«, der den Besonderheiten der Ausübung der Prostitution Rechnung tragen soll.
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz insbesondere auch die Betreiber von Prostitutionsgewerben in die Pflicht genommen. Wer aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll seinen Teil zur Verbesserung des Ist-Zustandes im Prostitutionsgewerbe beitragen. Dazu gehört für den Betreiber nun auch, die Verantwortung für die im jeweiligen Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten zu übernehmen. Dies bedeutet für den Betreiber, sich hinsichtlich der von ihm maßgeblich beeinflussten Arbeitsbedingungen, aber auch hinsichtlich der persönlichen Situation der Prostituierten nicht durch Wegsehen oder sonst aus der Verantwortung stehlen zu können.
Ebenfalls neu ist die Verpflichtung der Betreiber von Prostitutionsgewerben, ihre Planungen und deren Umsetzung im Zuge des Erlau bnisverfahrens durch das Betriebskonzept vergleichsweise weitgehend offenlegen zu müssen.
Kombination aus Sozialrecht, Gewerberecht und Ordnungsrecht
Das ProstSchG 2017 ist in seinen Zielen hinsichtlich der Rechtsmaterie als Sozialgesetz ausgestaltet. Etwa durch die Regelungen der gesundheitlichen Beratung, des Beratungs- und Informationsgesprächs usw. Ein überwiegender Teil ist aber dem speziellen Gewerberecht im weiteren Sinne mit ordnungsrechtlichem Charakter zuzuordnen, vergleichbar dem Gaststättenrecht und den Arbeitsschutzgesetzen.
Die Ausführung des Gesetzes wird innerhalb der zuständigen
Rezension:
Echo der Fachpresse zur 1. Auflage
»Der Kurzkommentar bietet einen guten Einstieg in die Materie, zumal anhand des Stichwortverzeichnisses den Nutzern ein schneller Zugang zur benötigten Vorschrift nebst Bemerkungen gelingen wird. Durch die zahllosen Beispiele und die aufgrund der Beteiligung des Autors an Arbeitsgruppen zur Bekämpfung des Menschenhandels zum Ausdruck kommenden Kenntnisse über das Milieu gelingt es , trotz einer eher trockenen Regelungsmaterie die Vielfalt dieses Bereichs und eine gewisse Lebendigkeit zu übermitteln.«
Ministerialrätin Sabine Weidtmann-Neuer, Staatsanzeiger für das Land Hessen 31/2017