Der Zuständigkeitswechsel nach § 126 Abs. 2 Satz 1 Strafprozessordnung - Die prozessuale Überholung der Haftbeschwerde im Konflikt mit dem Beschleunigungsgrundsatz und dem Recht auf effektiven Rechtsschutz.. Dissertationsschrift
Verlag | Duncker & Humblot |
Auflage | 2021 |
Seiten | 351 |
Format | 15,7 x 1,8 x 23,3 cm |
Gewicht | 524 g |
Reihe | Schriften zum Strafrecht 371 |
ISBN-10 | 3428182081 |
ISBN-13 | 9783428182084 |
Bestell-Nr | 42818208A |
Nach der Rechtsprechung ist ein Untersuchungshaftbefehl nach Anklageerhebung wegen § 126 II 1 StPO nicht mit der Beschwerde angreifbar. Alessa Trunk befasst sich erstmals unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz wissenschaftlich umfassend mit dieser Praxis. Dabei ergeben sich erhebliche rechtliche Defizite. Alessa Trunk erarbeitet sowohl eine verfassungs- und konventionskonforme Praxis als auch einen Gesetzgebungsvorschlag.
Klappentext:
Das Werk behandelt ein wissenschaftlich weitestgehend unerforschtes Gebiet der StPO. Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte führt § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO dazu, dass ein Untersuchungshaftbefehl insbesondere nach der Anklageerhebung nicht mehr mit der (weiteren) Beschwerde angefochten werden kann, bis das Tatgericht eine eigene Haftentscheidung getroffen hat. Erst diese kann dann mit der Beschwerde angefochten werden. Daher ist die Beschwerde in einen Haftprüfungsantrag an das Tatgericht umzudeuten. Alessa Trunk befasst sich erstmals unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz wissenschaftlich umfassend mit dieser Praxis. Dabei ergeben sich erhebliche rechtliche Defizite in der oberlandesgerichtlichen Praxis. Alessa Trunk unterbreitet im Ergebnis einen Vorschlag für eine verfassungs- und konventionskonforme Praxis anhand der aktuellen Gesetzeslage sowie einen Vorschlag für eine umfassende Gesetzesänderung.
Inhaltsverzeichnis:
Einleitung in die Untersuchung
1. Grundlagen zur Untersuchungshaft: Statistiken - Geschichtliche Entwicklung der Haftrichterzuständigkeit seit 1877 - Legitimation und Grenzen der Untersuchungshaft
2. Voraussetzungen für den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls: Formelle Voraussetzungen - Materielle Voraussetzungen - Ende und Folgen der Untersuchungshaft
3. Rechtsbehelfe gegen die Untersuchungshaft: Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG - Förmliches Haftprüfungsverfahren auf Antrag, §§ 117ff. StPO - Haftbeschwerde - Auswahlkriterien zwischen den verschiedenen Rechtsmitteln
4. Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen: Bedeutung der EMRK - Gesetzliche Grundlagen des Beschleunigungsgrundsatzes (in Haftsachen) - Dogmatische Einordnung - Rechtsprechung des EGMR im Überblick - Rechtsprechung der nationalen Gerichte im Überblick - Schlussfolgerung
5. Die Rechtsprechung zu § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO: Einführung - Die wesentlichen Beschlüsse der Oberl andes-gerichte seit 1956 - Das Vorgehen der Rechtsprechung abstrahiert - Die Begründung der Rechtsprechung
6. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts: Exkurs: § 162 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 StPO - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit 1972 - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
7. Bewertung der Rechtsprechung: Rezeption in der juristischen Literatur - Eigene Bewertung
8. Eigene Lösung: Reichweite der eigenen Lösung - Verfassungs- und konventionskonforme Auslegung: Prozessuale Zurechnungslösung - Legislativer Lösungsansatz - Praktische Hinweise
Zusammenfassung
Literatur- und Stichwortverzeichnis
Klappentext:
»The Change of Jurisdiction According to § 126 Section 2 Sentence 1 Criminal Procedure Code«
According to German case law, a pre-trial detention order after indictment cannot be challenged by appeal due to § 126 II 1 StPO. Alessa Trunk is the first to take an academic look at this practice, taking into account the principle of speeding up proceedings in detention cases and the right to effective legal protection. In this respect, considerable legal deficits are identified. Alessa Trunk develops a practice in conformity with the Constitution and the Convention and a legislative proposal.