Die Stellenausschreibung im Beamtenrecht. - Dissertationsschrift
Verlag | Duncker & Humblot |
Auflage | 2023 |
Seiten | 357 |
Format | 16,0 x 2,0 x 24,0 cm |
Gewicht | 534 g |
Reihe | Schriften zum Öffentlichen Recht 1490 |
ISBN-10 | 3428187504 |
ISBN-13 | 9783428187508 |
Bestell-Nr | 42818750A |
Der Leistungsgrundsatz bestimmt zentrale Vorgaben für Besetzungsverfahren, die in vielen Fällen mit einer Ausschreibung beginnen. Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob aus Art. 33 Abs. 2 GG eine verfassungsrechtliche Ausschreibungspflicht folgt und wie eine solche umzusetzen ist. Es zeigt sich, dass die öffentliche Ausschreibung das einzige Mittel ist, um den gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern zu gewährleisten.
Die Arbeit beschäftigt sich mit der in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob aus Art. 33 Abs. 2 GG eine verfassungsrechtliche Ausschreibungspflicht folgt und wie eine solche umzusetzen ist. Der Leistungsgrundsatz bestimmt zentrale Vorgaben für Besetzungsverfahren, die in vielen Fällen mit einer Ausschreibung beginnen. Der Frage, ob und wie freie Beamtenstellen auszuschreiben sind, kommt eine große praktische Bedeutung zu. Denn ohne eine Ausschreibung entfällt die Information über eine zu besetzende Stelle. Sollten potenzielle Bewerber keine Kenntnis von einer zu besetzenden Stelle erlangen, können sie sich nicht bewerben und ihre Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht geltend machen. Zudem kann es der von Art. 33 Abs. 2 GG intendierten Bestenauslese zuwiderlaufen, wenn ein Bewerberkreis zu klein gehalten wird und der potenziell am besten geeignete Bewerber keine Kenntnis von der Stelle hat.
Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung
2. Verfassungsrechtliche Grundsätze
Analyse des (Beamten)-Verfassungsrechts: Art. 33 Abs. 2 GG als grundlegender Anknüpfungspunkt - Die Ausschreibungspflicht im verfassungsrechtlichen Normgefüge
3. Die Ausschreibungspflicht im Normkontext
Analyse des einfachen Rechts: Ausschreibung nach spezialgesetzlichen Regelungen - Ausschreibung in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder - Zwischenfazit - Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der gesetzlichen Ausnahmen - Rechtsfolge des Verstoßes
4. Rechtliche Probleme bei der Ausschreibung (»wie«)
Problemaufriss - Manipulations- und Missbrauchsbeispiele - Gesetzliche Vorgaben an die Art und Weise der Ausschreibung - Ausblick: Vorschlag einer gesetzlichen Regelung - Adressat der Ausschreibungspflicht
5. Rechtsschutz bei fehlender und fehlerhafter Ausschreibung
Konkurrentenstreitverfahren - Schadensersatz - Verfassungsbeschwerde
6. Kernthesen und Schlussbetrachtung
Die öffentliche Ausschreibung i st das einzige Mittel, um den gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern zu gewährleisten - Zwischen der Organisationshoheit des Dienstherrn und Art. 33 Abs. 2 GG besteht kein Spannungsverhältnis - Einschränkungen und Ausnahmen von der von Verfassungs wegen geforderten Ausschreibungspflicht sind nur durch Grundrechte Dritter oder andere Belange von Verfassungsrang zu rechtfertigen - Die einfachgesetzliche Rechtslage enthält unzureichende Ausschreibungspflichten - Die einfachgesetzliche Rechtslage ist zu großen Teilen verfassungswidrig - Die unzureichende Ausgestaltung der Art und Weise der Ausschreibungspflicht ermöglicht Missbrauch und Manipulation - Es bedarf einer einheitlichen Regelung der Art und Weise der Ausschreibungspflicht - Unterlegenen Bewerbern steht bei unterbliebener oder fehlerhafter Ausschreibung der Rechtsweg offen
Literaturverzeichnis, Sachwortregister
Rezension:
»Lutze hat mit ihrer Dissertation ein wichtiges Werk vorgelegt, das für das Verständnis rechtmäßigen Handelns im Beamtenrecht wichtig ist, für die Möglichkeiten, als potenziell rechtswidrig übergangene Bewerberin oder Bewerber Rechtsschutz zu erlangen, ist ihr Buch unverzichtbar. Das Werk darf in keiner Bibliothek einer polizeilichen Hochschule oder eines Innenministeriums fehlen.« Prof. Dr. jur. Dieter Müller, in: Die Polizei, 12/2023
»Das Buch von Lutze kann deshalb allen empfohlen werden, die sich mit Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst befassen bzw. befassen müssen.« Dr. Jörg-Michael Günther, in: Nordrhein-Westfälsiche Verwaltungsblätter, 9/2023