Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG) Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen - Gesetzes- und Verordnungsbegründungen - Erläuterungen
Verlag | Medhochzwei |
Auflage | 2024 |
Seiten | 421 |
Format | 17,0 x 2,5 x 24,0 cm |
Gewicht | 817 g |
ISBN-10 | 398800068X |
ISBN-13 | 9783988000682 |
Bestell-Nr | 98800068A |
Mit dem am 1.1.2020 in Kraft getretenen Hebammengesetz liegt zum ersten Mal ein Gesetz auf dem Gebiet der bisher berufsfachschulisch ausgebildeten Heilberufe vor, für die eine Hochschulausbildung in Form eines dualen Studiums verpflichtend vorgesehen ist.
Das vorliegende Werk enthält neben dem Abdruck des Gesetzes und der Verordnung im Erläuterungsteil auch den Abdruck der Gesetzes- und Verordnungsbegründungen. Auf eigenständige Kommentierungen des HebG durch den Verfasser des Werkes ist bei denjenigen Vorschriften verzichtet worden, bei denen die Gesetzesbegründung bereits zum Verständnis der Vorschriften hinreicht. Die Erläuterungen zur HebStPrV enthalten den Abdruck der Verordnungsbegründung ohne Kommentierung. Damit ist das Werk nicht insgesamt als rechtliche Kommentierung zu verstehen. Es soll den Ausbildungseinrichtungen (Fachschulen, Hochschulen, Praxiseinrichtungen) und den dort tätigen Personen in Führungsverantwortung vor allem als erste Handreichung bei der U msetzung des HebG und der HebStPrV dienen. Als solche Handreichung ist auch der Abdruck der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
Die 2. Auflage dieses Werkes (erstellt im Frühjahr 2024) enthält die zwischenzeitlichen Änderungen des HebG und der HebStPrV. Eine kleinere Änderung betrifft die Einfügung eines § 77a in das HebG durch Art. 10 des MTA-Reform-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274). Die HebStPrV wurde in mehreren Vorschriften durch Art. 13 der Heilberufe-Prüfungsrechtsmodernisierungsverordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert. Umfangreiche Änderungen wurden durch das Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) vorgenommen, etwa durch Art. 5 für das HebG und durch Art. 6 für die HebStPrV.