Beschlussmängelstreitigkeiten in der Aktiengesellschaft und Schiedsverfahren - Dissertationsschrift
Verlag | Duncker & Humblot |
Auflage | 2024 |
Seiten | 369 |
Format | 15,8 x 1,8 x 23,5 cm |
Gewicht | 555 g |
Reihe | Abhandlungen zum Deutschen und Europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht 248 |
ISBN-10 | 3428193180 |
ISBN-13 | 9783428193189 |
Bestell-Nr | 42819318A |
Die schiedsgerichtliche Beilegung von Beschlussmängelstreitigkeiten hat seit der BGH-Rechtsprechungslinie »Schiedsfähigkeit« zunehmend an Bedeutung gewonnen. Bislang ungeklärt ist, ob Beschlussmängelstreitigkeiten auch in der Aktiengesellschaft schiedsgerichtlich beigelegt werden können. Die Arbeit legt dar, dass die zwingende Organisationsverfassung der Aktiengesellschaft (§ 23 Abs. 5 AktG) und das Rechtsschutzkonzept für Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse (§§ 243 ff. AktG) einer schiedsgerichtlichen Beilegung nicht entgegenstehen.
Die schiedsgerichtliche Beilegung von Beschlussmängelstreitigkeiten hat seit der BGH-Rechtsprechungslinie »Schiedsfähigkeit« zunehmend an Bedeutung gewonnen. Bislang ungeklärt ist, ob Beschlussmängelstreitigkeiten auch in der Aktiengesellschaft schiedsgerichtlich beigelegt werden können. Das Schiedsverfahrensrecht ist auf ein Zweiparteienschiedsverfahren zugeschnitten, dem regelmäßig ein zweiseitiger Austauschvertrag zugrunde liegt. Aktiengesellschaften haben eine komplexere Realstruktur. Sie verfügen typischerweise über mehrere Mitglieder, Organe und Organmitglieder. Das AktG berücksichtigt die Realstruktur in prozessualer Hinsicht und normiert ein Rechtsschutzkonzept für Klagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, welches versucht, gesellschaftsrechtliche Bedürfnisse mit verfahrensrechtlichen Grundsätzen auszusöhnen. Dem steht die Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber, die nicht durch ein streng formalisiertes Verfahren, sondern durch eine privatautonome Verfahrensgestaltung gekennzeic hnet ist. Die Arbeit legt dar, dass die Regelungsmaterien aufeinander abgestimmt werden können und die Satzungsstrenge gemäß § 23 Abs. 5 AktG einer schiedsgerichtlichen Beilegung nicht entgegensteht. Die Satzungsautonomie dient als Legitimationsgrundlage der Schiedsgerichtsbarkeit und ermöglicht bei ordnungsgemäßer Willensbildung eine Schiedsbindung durch Hauptversammlungsbeschluss mit qualifizierter Mehrheit.
Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung2. Grundlagen: Die Schiedsgerichtsbarkeit und Begriffsklärungen - Die aktienrechtlichen Beschlussmängelklagen - Eingrenzung des Untersuchungsumfangs3. Wert des gesellschaftsrechtlichen Schiedsverfahrens: Vertraulichkeit - Sachkunde - Flexibilität - Verfahrensdauer - Gesellschaftsinterner Streitgegenstand - Missbräuchliche Aktionärsklagen4. Schiedsfähigkeit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage: Rechtsprechung des BGH - Schiedsfähigkeit gemäß § 1030 Abs. 1 ZPO - Thesen zur Schiedsfähigkeit5. Legitimation der Rechtskrafterstreckung: Erfordernis der Rechtskrafterstreckung - Abgrenzung zur Gestaltungswirkung - Induktion: Subjektive Rechtskrafterstreckung eines Schiedsspruchs - Deduktion: §§ 248 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG - Thesen zur Rechtskrafterstreckung6. Erste Legitimationsvoraussetzung: Rechtswegkonzentration - Spruchkörperkonzentration7. Zweite Legitimationsvoraussetzung: Information über die Einleitung des Schiedsverfahrens - Beteiligung am Schiedsverfahren : Mehrparteienschiedsverfahren8. Epilog: Schiedsrichterauswahl - Praktische Erwägungen - Plädoyer für eine gesetzliche Anerkennung9. Gesamtauswertung
»Corporate Resolution Disputes in the Stock Corporation and Arbitration«: The arbitration of disputes regarding defective shareholder resolutions in partnerships and limited liability companies has gained increasing importance. However, it remains unclear whether disputes over defective shareholder resolutions in stock corporations may also be resolved through arbitration. This thesis demonstrates that neither the mandatory organizational structure of the stock corporation (Section 23 (5) AktG) nor the legal framework governing actions against general meeting resolutions, as set forth in Sections 243 et seq. AktG, precludes arbitration proceedings.