Das Kollisionsrecht von Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen - Darstellung der anzuwendenden Kollisionsnormen des V
Verlag | Hagen University Press |
Auflage | 2025 |
Seiten | 101 |
Format | 12,3 x 0,6 x 19,0 cm |
Gewicht | 109 g |
Reihe | Hagener Juristische Beiträge 20 |
ISBN-10 | 3911148062 |
ISBN-13 | 9783911148061 |
Bestell-Nr | 91114806A |
Die Arbeit untersucht die Kollisionsnormen, die für die Beurteilung der Wirksamkeit von Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen mit Auslandsbezug relevant sind. Dabei wird analysiert, nach welchem Recht ein Gericht die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung prüft (Vereinbarungsstatut). Schiedsvereinbarungen ermöglichen es den Parteien, staatliche Gerichtsbarkeit auszuschließen und private Schiedsgerichte anzurufen. Dreh- und Angelpunkt hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung ist das New Yorker Übereinkommen (UNÜ), dem 172 Vertragsstaaten angehören. Daneben existieren weitere Abkommen, die jedoch zu sehr ähnlichen Ergebnissen führen. Deutsche Gerichte stellen, wenn es keine explizite Rechtswahl für die Schiedsvereinbarung gibt, zumeist auf das Recht des Hauptvertrags als konkludente Rechtswahl ab, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte für eine andere Rechtswahl. Demgegenüber legen Gerichtsstandsvereinbarungen die Zust ändigkeit eines bestimmten staatlichen Gerichts fest. Wesentliche Rechtsquelle ist hier der Art. 25 der Brüssel Ia-Verordnung. Hinsichtlich der Formerfordernisse und der Frage der Einigung ergibt sich eine unmittelbare materiellrechtliche Regelung. Daneben existieren Aspekte, die auf Basis des Kollisionsrechts des Landes des vereinbarten Gerichts beurteilt werden. Weitere Aspekte sind gesondert anzuknüpfen. In dieser Arbeit wird herausgearbeitet, dass sowohl hinsichtlich Schiedsvereinbarungen, als auch hinsichtlich Gerichtsstandsvereinbarungen Probleme und Unklarheiten auftreten bei der Frage, nach welchem Recht die Wirksamkeit zu beurteilen ist, wenn keine explizite Rechtswahl getroffen wird. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten wird den Parteien daher empfohlen, eine Rechtswahl explizit für eine Schiedsvereinbarung bzw. eine Gerichtsstandsvereinbarung zu vereinbaren.