Das Rechtsgut der Datenhehlerei - Untersuchungen zu § 202d StGB. Dissertationsschrift
Verlag | Duncker & Humblot |
Auflage | 2024 |
Seiten | 191 |
Format | 16,3 x 1,4 x 24,0 cm |
Gewicht | 400 g |
Reihe | Schriften zum Strafrecht 438 |
ISBN-10 | 3428193393 |
ISBN-13 | 9783428193394 |
Bestell-Nr | 42819339A |
Mit § 202d StGB hat der Gesetzgeber einen Straftatbestand geschaffen, der Kriterien für die Zuordnung von Daten voraussetzt, aber nicht definiert. Dem deutschen Recht fehlt ein einheitliches gesetzliches System zur Zuordnung von Daten. Die Untersuchung dieses Problemfeldes erfolgt anhand der Bestimmung des Rechtsguts der Datenhehlerei. Dabei zeigt sich, dass die Datenhehlerei eine Schutznorm für semantische Informationen darstellt, die als Daten gespeichert sind.
Die Übertragung von Konzepten aus »klassischen« Delikten in Tatbestände des Datenstrafrechts wird vom Gesetzgeber regelmäßig praktiziert, ist aber - aufgrund der Besonderheiten immaterieller Güter - bereits im Ansatz problematisch. Dies gilt für den der Sachhehlerei nachgebildeten Straftatbestand der Datenhehlerei, § 202d StGB, in besonderem Maße. Mit der Datenhehlerei hat der Gesetzgeber einen (weiteren) Straftatbestand geschaffen, der Kriterien für die Zuordnung von Daten voraussetzt, aber nicht definiert oder festlegt. Dem deutschen Recht im Allgemeinen und dem Strafrecht im Besonderen fehlt ein einheitliches gesetzliches System zur Zuordnung von Daten.
Die Untersuchung dieses Problemfeldes erfolgt in der Arbeit anhand der Bestimmung des Rechtsgüterschutzes der Datenhehlerei. Dabei zeigt sich, dass die Datenhehlerei eine Schutznorm für semantische Informationen, die als Daten gespeichert sind, darstellt und das von der ganz herrschenden Lehre vertretene »formelle Datengeheim nis« nicht das Rechtsgut von § 202d StGB ist.
Inhaltsverzeichnis:
I. Grundlagen und Begriffsbestimmungen1. Überblick zur NormgeneseVorgeschichte - Normtext - Zu den Motiven der Gesetzgebung - Verfassungsbeschwerde2. RechtsgutDer Begriff des Rechtsguts - Methodik zur Bestimmung des Rechtsguts - Zusammenfassung: Hermeneutisch-methodischer (systemimmanenter) Rechtsgutsbegriff3. Anschlussdelikt4. Daten, Informationen und GeheimnisseComputer- und Datenstrafrecht - Der Begriff der Daten im StGB - Informationsbegriffe - Daten und Informationen in der Informatik - Schlussfolgerungen - Zur Zuordnung von Daten und Geheimnissen II. Der Rechtsgüterschutz der Datenhehlerei5. Rechtsgutsbezeichnungen in der Begründung des Gesetzentwurfs6. Formelles DatengeheimnisDas »formelle Datengeheimnis« bei §§ 202a, 202b, 202c StGB - Schutz »vor einer Aufrechterhaltung und Vertiefung« der Verletzung: Perpetuierungstheorie - Formelles Datengeheimnis als Rechtsgut der Datenhehlerei?7. Allgemeine SicherheitsinteressenArgumente für und gegen die Gefährlichkeitstheorie bei § 2 59 StGB - Situation bei § 202d StGB - Konsequenzen8. Materielles DatengeheimnisZum Tatbestand des § 202d Abs. 1 StGB - Weitergabe und Verbreitung semantischer Informationen als Unrecht - Zum Konzept materiellen Informationsschutzes durch das Anschlussdelikt - Ergebnis: Die Datenhehlerei als materielles Geheimnisschutzdelikt
»The Legally Protected Interest of the Offence 'handling stolen data' - Investigations into Section 202d StGB«: The statutory offence of section 202d StGB ('handling stolen data') requires criteria for the legal attribution of data, but does not define them, as German law lacks a uniform legal system in this regard. This problem is examined by determining the legally protected interest (Rechtsgut) of section 202d StGB. It is shown that the handling of stolen data represents a statutory offence to protect semantic information stored as data.