Der strafrechtliche Schutz des Rechts am eigenen Bild vor dem neuen Phänomen des Cyber-Bullying - Eine Untersuchung der Normanwendungs- und Auslegungsprobleme der strafrechtlichen Bildnisschutzvorschriften bei deren Verletzung im Rahmen von Internetdelikten. Dissertationsschrift
Verlag | Peter Lang |
Auflage | 2012 |
Seiten | 492 |
Format | 15,5 x 21,9 x 3,1 cm |
Gewicht | 760 g |
Reihe | Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht 14 |
ISBN-10 | 3631637942 |
ISBN-13 | 9783631637944 |
Bestell-Nr | 63163794M |
In den vergangenen Jahren hat das Phänomen des Cyber-Bullying stark an Bedeutung gewonnen. Der strafrechtliche Umgang mit den neuen Medien ist jedoch in wesentlichen Bereichen noch kaum durchdrungen. Die im Rahmen des Cyber-Bullying erstellten und verwendeten Bilder können das Individualrechtsgut des Rechts am eigenen Bild gefährden und verletzen. Deshalb stellt sich die Frage, wie das Phänomen des Cyber-Bullying vor dem Hintergrund des strafrechtlichen Bildnisschutzes zu beurteilen ist. Die Arbeit stellt die Erscheinungsformen, Kategorisierungen und Verbreitungsmedien des Cyber-Bullying dar. Daran schließt sich die Untersuchung der Anwendbarkeit und Einschlägigkeit der Bildnisschutzvorschriften auf die Handlungen des Cyber-Bullying anhand der Strafvorschriften des KUG, GewSchG, TKG, BDSG sowie der LDSGe und des StGB an. Darüber hinaus werden die einschlägigen Strafvorschriften miteinander verglichen und Wertungswidersprüche aufgezeigt. Ferner wird die Frage beantwortet, ob der st rafrechtliche Bildnisschutz im Zusammenhang mit Taten des Cyber-Bullying durch Art. 5 GG beschränkt werden muss.
Inhaltsverzeichnis:
Inhalt: Grundlagen zum strafrechtlichen Bildnisschutz - Begriff, Erscheinungsformen, Kategorisierungen und Verbreitungsmedien des Cyber-Bullying - Strafanwendungsprobleme und strafrechtliche Bedeutung des Cyber-Bullying in Bezug auf den Bildnisschutz anhand der Regelungen des KUG, GewSchG, TKG, BDSG und der LDSGe sowie des StGB - Verfassungsrechtliche Beschränkungen des strafrechtlichen Bildnisschutzes durch Art. 5 GG.